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Benachteiligung iSd. AGG; Zulässigkeit der Berufung; Anforderungen an die Berufungsbegründung; Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Entscheidungskompetenz des Rechtsmittelgerichts

Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 23.11.2017 – 8 AZR 458/16 -:

1. Nach § 237 ZPO ist für die Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich das Gericht zuständig, dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung zusteht. Vor dem Hintergrund, dass nach § 238 Abs. 3 ZPO eine vom Berufungsgericht gewährte Wiedereinsetzung unanfechtbar und für das Revisionsgericht bindend ist, kommt eine Entscheidung über das beim Berufungsgericht angebrachte Wiedereinsetzungsgesuch durch das Revisionsgericht in einem bei ihm anhängigen Rechtsmittelverfahren nur in Ausnahmefällen in Betracht.

2. Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn nach Aktenlage ohne Weiteres Wiedereinsetzung zu gewähren ist oder eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugunsten der sie beantragenden Partei unterstellt werden kann.

3. Soll dem Wiedereinsetzungsgesuch nicht stattgegeben werden, scheidet eine Wiedereinsetzung durch das Rechtsmittelgericht hingegen grundsätzlich aus. In einem solchen Fall ist die Sache grundsätzlich an das Vordergericht zurückzuverweisen.

4. Davon abweichend kann eine Entscheidungskompetenz des Rechtsmittelgerichts in Betracht kommen, wenn das Vordergericht verfahrensfehlerhaft eine Entscheidung über den bei ihm gestellten Wiedereinsetzungsantrag unterlassen hat. Darüber hinaus kann aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit eine Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch durch das Rechtsmittelgericht auch dann geboten sein, wenn nach Aktenlage eine Wiedereinsetzung offensichtlich ausscheidet und der betroffenen Partei keine Gelegenheit zu weiterem Vortrag zu geben ist.