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Freigestelltes Betriebsratsmitglied; Arbeitszeit; Benachteiligungsverbot

Orientierungssätze des Urteils des BAG vom 25.10.2017 – 7 AZR 731/15 -:

1. Mitglieder des Betriebsrats dürfen nach § 78 Satz 2 BetrVG wegen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden. Eine Benachteiligung ist jede objektive Schlechterstellung im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern.

2. Ein freigestelltes Mitglied des Betriebsrats ist verpflichtet, im Umfang seiner vertraglichen Arbeitszeit im Betrieb anwesend zu sein und sich dort zur Wahrnehmung von Betriebsratstätigkeiten bereitzuhalten. Ein Betriebsratsmitglied, das vor seiner Freistellung im Schichtdienst eingesetzt war und mit dem – ebenso wie mit anderen im Schichtdienst tätigen Vollzeitbeschäftigten – eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von durchschnittlich 40 Stunden vereinbart ist, wird nicht dadurch entgegen § 78 Satz 2 BetrVG wegen seiner Betriebsratstätigkeit benachteiligt, dass es sich 40 Stunden wöchentlich zur Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben im Betrieb bereithalten muss, Arbeitnehmer im Schichtdienst hingegen lediglich 36,75 Stunden wöchentlich zur Schichtarbeit herangezogen werden, der Arbeitgeber aber die Möglichkeit hat, ihnen bei Bedarf zusätzlich andere Aufgaben bis zur Dauer von insgesamt 40 Stunden wöchentlich ohne zusätzliche Vergütung zuzuweisen.

 

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