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Mitbestimmung im Arbeitskampf; Anordnung von Mehrarbeit

Dies sind die Orientierungssätze des Beschlusses des BAG vom 20.03.2018 – 1 ABR 70/16 -:

1. Bei einem auf die Verletzung seines Mitbestimmungsrechts gestützten Unterlassungsantrag des Betriebsrats ist die Herausnahme von Notfällen zur Vermeidung eines unbegründeten Globalantrags nicht erforderlich, wenn der erstrebte Verbotsausspruch schon nach seiner Begründung ausschließlich auf die Untersagung einer mit dem Anlassfall gleichzusetzenden Verletzungshandlung, die keinen Notfall darstellt, zielt.

2. Bei einem Unterlassungsanspruch nach § 23 Abs. 3 BetrVG, einem solchen wegen einer Verletzung von Mitbestimmungsrechten nach § 87 Abs. 1 BetrVG und einem solchen wegen eines Verstoßes des Arbeitgebers gegen eine Betriebsvereinbarung als Durchführungsanspruch nach § 77 Abs. 1 BetrVG handelt es sich um jeweils eigenstände Verfahrensgegenstände.

3. Die Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats – so auch das nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG bei einer vorübergehenden Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit – können im Arbeitskampf suspendiert sein. Das ist aber nicht zwingende Folge eines jeden gewerkschaftlichen Kampfaufrufs. Es kommt vielmehr auf den Gegenstand des Mitbestimmungsrechts und dessen Auswirkungen auf das Kampfgeschehen an.

4. Bezweckt der Arbeitgeber mit einer an sich mitbestimmungspflichtigen Maßnahme, den Auswirkungen eines Streiks zu begegnen oder ihnen vorzubeugen, bedarf es zur Annahme der Suspendierung der Beteiligung des Betriebsrats eines konkreten Bezugs zu einer laufenden oder unmittelbar bevorstehenden Arbeitsniederlegung. Die Maßnahme muss als von Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Maßnahme des Arbeitgebers qualifiziert werden können. Erst in einem solchen Fall ist sie geeignet, eine Einschränkung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats zu rechtfertigen. Bei Warnstreikmaßnahmen gilt nichts anderes.

5. Im Fall einer Anordnung des Arbeitgebers gegenüber allen dienstplanmäßig eingesetzten Arbeitnehmern, Mehrarbeit zur Aufarbeitung von Arbeitsrückständen nach Beendigung einer streitbedingten Arbeitsniederlegung zu leisten, ist die Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG nicht suspendiert.