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Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde; Beteiligtenwechsel; Änderung gewillkürter Betriebsverfassungsstrukturen; Mitbestimmungsrecht; Selbstverpflichtung zum Umgang mit mobilen Arbeitsmitteln

1. Die Beteiligung an einem Beschlussverfahren richtet sich gemäß § 83 Abs. 3 ArbGG nach materiellem Recht. Mit dem im Laufe eines Beschlussverfahrens eintretenden Wechsel der Zuständigkeit zur Wahrnehmung der verfahrensgegenständlichen Rechte geht ein Wechsel des Beteiligten einher, ohne dass es einer darauf gerichteten Handlung der Person oder Stelle oder des Gerichts bedarf.

2. Die nach Abschluss, Änderung oder Ende eines Tarifvertrags nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BetrVG neu gewählten Betriebsräte werden jeweils Funktionsnachfolger der Betriebsräte, die diese Einheiten zuvor repräsentiert haben, sofern die vor und nach der Änderung von den Betriebsräten jeweils repräsentierten organisatorischen Einheiten zuverlässig voneinander abgegrenzt werden können, und treten in deren Beteiligtenstellung in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ein.

3. Die §§ 21a, 21b BetrVG gelten auch im Bereich gewillkürter Betriebsverfassungsstrukturen.

4. Bringt ein Arbeitgeber im Rahmen einer Selbstverpflichtung zum Ausdruck, dass mobile Arbeitsmittel nicht in der Freizeit zu dienstlichen Zwecken genutzt werden sollen, ist eine solche Erklärung nicht mitbestimmungspflichtig. Hierdurch sind weder die betriebliche Ordnung noch die betriebliche Arbeitszeit berührt.