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Mitbestimmung bei der Arbeitszeit; Zuordnung zu einem Dienstplan; kollektiver Tatbestand; Unterlassungsanspruch des Betriebsrats; Globalantrag; Antragsgrundsatz

1. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG erschöpft sich nicht in der Vereinbarung von Rahmendienstplänen, sondern erstreckt sich auch darauf, welche Arbeitnehmer vom Arbeitgeber einem einzelnen Dienstplan zugeordnet werden.

2. Der für das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG erforderliche kollektive Tatbestand ist auch dann gegeben, wenn darüber zu entscheiden ist, welche neu eingestellten Arbeitnehmer zu welchen Zeiten ihre Arbeitsleistungen zu erbringen haben. Diese Festlegung berührt nicht nur das Interesse des betreffenden Arbeitnehmers, sondern auch das der Stammbelegschaft.

3. Bei neu eingestellten Arbeitnehmern entsteht das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG nicht erst aufgrund des faktischen Vollzugs der Eingliederung durch die tatsächliche Arbeitsaufnahme am zugewiesenen Arbeitsplatz. Es ist vielmehr ausreichend, dass diese zur Arbeitsleistung im Betrieb des Arbeitgebers verpflichtet sind.